Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lehmann Elektronik GmbH Niederkassel
Vorbemerkungen:
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Lehmann Elektronik GmbH.
Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für die Lehmann Elektronik GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von der Lehmann Elektronik GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
§1. Vertragsabschluss
(1) Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Lehmann Elektronik GmbH zustande.
(2) Von der Auftragsbestätigung abweichende Änderungswünsche können, nur innerhalb von 48 Stunden nach Ausstellung der Auftragsbestätigung (bei Versand auf elektronischem Weg ist der protokollierte Versandzeitpunkt, bzw. bei postalischer Zustellung das Datum des Frankierzeitpunktes maßgeblich) von der Lehmann Elektronik GmbH berücksichtigt werden, sofern die produktionstechnischen Umsetzungsmöglichkeiten und die Wirtschaftlichkeit gegeben sind. Eine Auftragsänderung wird erst durch die schriftliche Bestätigung der Lehmann Elektronik GmbH gültig. Die Lehmann Elektronik GmbH ist nicht verpflichtet Auftragsänderungen bindend zu berücksichtigen.
(3) Nicht angenommene Auftragsänderungen berechtigen den Auftraggeber nicht, abgeschlossene Verträge ganz oder teilweise zu kündigen.
(4) Auftragsänderungswünsche zu einem bereits bestätigten Auftrag die nicht berücksichtigt werden können, werden als separater Auftrag angesehen und separat bestätigt.
§2. Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Lehmann Elektronik GmbH und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der Lehmann Elektronik GmbH verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
(2) Die Gültigkeit unserer Preisliste(n) ist grundsätzlich zeitlich beschränkt. Wir behalten uns vor die Gültigkeit unserer Preisliste(n) bei Bedarf jederzeit einseitig, ohne vorherige Ankündigung, ganz oder teilweise auszusetzen. Wir sind nicht zur Bereitstellung einer neuen Preisliste verpflichtet. Preise verlieren spätestens mit dem allgemeinen Erscheinen einer neuen Preisliste, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung oder Kenntnisnahme beim Kunden ihre Gültigkeit. Eine Verpflichtung zur Zustellung durch Lehmann Elektronik GmbH besteht nicht.
Lehmann Elektronik GmbH ist berechtigt die Preise bei Annahme von Aufträgen, insbesondere von Abrufaufträgen auf Basis einer Preisliste, deren voraussichtlicher Liefertermin im Gültigkeitszeitraum einer neuen bereits gültigen oder einer neuen geplanten Preisliste liegt, bei Bedarf anzupassen. Abweichende Preise zur gültigen Preisliste(n) bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der Lehmann Elektronik GmbH.
Preisaussagen für Abrufbestellungen aus existenten Abrufaufträgen können je nach Laufzeit der kundenseitig gewünschten Auslieferung abweichend von den aktuell zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preislisten sein und werden dann auch diesbezüglich abweichend bestätigt.
(3) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.
(4) Nach erfolgter Auftragsbestätigung können die Kosten für nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers für Veränderung(en) des Werkgegenstandes dem Besteller berechnet werden.
(5) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst wurden, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten bleiben grundsätzlich im Besitz und geistigem Eigentum der Lehmann Elektronik GmbH. Vervielfältigungen, Änderungen und Weitergaben sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
(6) Der Mindestbestellwert (Nettowarenwert) einer an uns gerichteten Bestellung beträgt netto € 200,00. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes werden netto € 30,00 Euro zuzüglich in Rechnung gestellt.
(7) Im Falle von akzeptierten Auftragsänderungen, ganz oder teilweise, ist die Lehmann Elektronik GmbH nicht verpflichtet aufgrund der nachträglichen Auftragserhöhung Preisänderungen und/oder Nachlässe zu gewähren. Im Fall einer Auflagenreduzierung ist Lehmann Elektronik GmbH berechtigt eine Preisänderung vorzunehmen und/oder sonstige Konditionsvorteile nach eigenem Ermessen zurückzunehmen.
§3. Liefermenge, Lieferfristen
(1) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig und gelten als vereinbarte Liefermenge zuzüglich zum Preis der ursprünglich bestellten Menge.
(2) Die Lehmann Elektronik GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
(3) Vereinbarte Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als erfüllt, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt dem Transportdienstleister übergeben oder die Abholbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
(4) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um eine unverbindliche Lieferfrist. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlicher Liefertermin bestätigt worden ist.
(5) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.
(6) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller den Lieferverzug schriftlich anzuzeigen und eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die vier Wochen nicht unterschreiten darf.
(7) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist ohne Verschulden der Lehmann Elektronik GmbH nicht eingehalten, haftet die Lehmann Elektronik GmbH ausschließlich in Höhe des vereinbarten Preises der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
(8) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von Lehmann Elektronik GmbH nicht zu vertretende Umstände entbinden die Lehmann Elektronik GmbH von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
(9) Haben sich nach Ausstellung der Auftragsbestätigung Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, wesentlich verändert und hätte Lehmann Elektronik GmbH den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt oder Preisen geschlossen, wenn diese Veränderung voraussehbar gewesen wäre, so kann Lehmann Elektronik GmbH aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages verlangen.
Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder ganz oder zu einem Teil nicht zumutbar, so kann Lehmann Elektronik GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(10) Im Falle von akzeptierten Auftragsänderungen, ganz oder teilweise, ist die Lehmann Elektronik GmbH berechtigt die vereinbarte Lieferfrist oder Lieferzeitangabe zu ändern. Der Besteller hat keinen Anspruch auf unveränderte Einhaltung der ursprünglich bestätigen Lieferzeitangabe.
§4. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Produkten zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Produkten ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Offenkundige Mängel sind sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche, offensichtliche Beschädigungen sind sofort nach Empfang der Ware der Lehmann Elektronik GmbH schriftlich mitzuteilen. Werden Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
(3) Sonstige Mängel sind der Lehmann Elektronik GmbH innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen.
(4) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet die Lehmann Elektronik GmbH nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
(5) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(6) Die Lehmann Elektronik GmbH ist berechtigt, Nacherfüllung nach ihrer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die Lehmann Elektronik GmbH zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die Lehmann Elektronik GmbH zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
(7) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit die Lehmann Elektronik GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden oder Regressansprüche Dritter sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
(8) Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist soweit zulässig auf den Wert des Produktes beschränkt.
§5. Pflichtverletzungen
(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen der Lehmann Elektronik GmbH beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
(2) Die Lehmann Elektronik GmbH haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die Lehmann Elektronik GmbH nicht.
Die Lehmann Elektronik GmbH hat aber die Pflicht, den Besteller soweit erkennbar unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der Lehmann Elektronik GmbH besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
§6. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der Lehmann Elektronik GmbH nach 30 Tagen und ohne Abzüge fällig. Skontogewährung erfolgt in Höhe von 2% bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung.
Dienstleistungen sind grundsätzlich vom Skontoabzug ausgeschlossen.
(2) Bei Zielüberschreitung ist die Lehmann Elektronik GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
(3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
(4) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der Lehmann Elektronik GmbH frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die Lehmann Elektronik GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann die Lehmann Elektronik GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
(5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
§7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Lehmann Elektronik GmbH in deren Eigentum.
(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der Lehmann Elektronik GmbH das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die Lehmann Elektronik GmbH ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die Lehmann Elektronik GmbH Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Lehmann Elektronik GmbH und Besteller.
(3) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
(4) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der Lehmann Elektronik GmbH sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
(5) Sachen, die von Lehmann Elektronik GmbH dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum der Lehmann Elektronik GmbH.
§8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung der Lehmann Elektronik GmbH.
(2) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtstand der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.
§9. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teilen davon berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.