Ein Bereich ist nicht nur dann als öffentlich zugänglich einzustufen, wenn er ohne jede Vorbedingung betreten werden kann, sondern auch, wenn die Nutzung an Bedingungen oder Umstände geknüpft ist, die im Voraus bestimmt sind und von einem unbestimmten Personenkreis erfüllt werden können…
z.B. der Schlüssel muss an der Tankstellen-Kasse oder Hotel-Rezeption geholt werden, bevor die Toilette/ das WC genutzt werden kann.
Zusammenfassend gilt bezüglich der Notwendigkeit von Rufausrüstung in WC-Anlagen öffentlich zugänglicher Gebäude:
Öffentliche Gebäude in diesem Sinn sind mindestens die in der DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen“ gelisteten. Für öffentlich zugängliche Anlagen (z.B. in Fußgängerzonen etc.) gilt zusätzlich die DIN 18040-3.
Wenn öffentliche Gebäude neu gebaut werden, darin eine WC-Anlage neu errichtet oder das Gebäude wesentlich renoviert wird, ist die Barrierefreiheit verpflichtend vorgeschrieben.
In vielen Bundesländern ist durch die Bauvorschriften zur Erzielung der Barrierefreiheit eine Rufanlage im barrierefreien WC verpflichtend, in den anderen aufgrund der Bundes-Planungsinformation erwünscht.
Auch in Bundesländern ohne konkrete Anforderung durch die Bauvorschrift ist es sinnvoll, eine Rufanlage vorzusehen. Somit werden spätere Nachrüstmaßnahmen vermieden, da die Normen aktuell dahingehend ergänzt werden (DIN/VDE 6008).
Bezugsquelle Beuth-Verlag Berlin: DIN 18040 Teil 1 / DIN 18040 Teil 3
Es tauchen in WC-Notruf-Ausschreibungen vermehrt Hinweise auf Einhaltung der DIN/VDE 0834 auf. Dies ist die Schwesternruf/Krankenhaus Norm und hat nichts mit den Anforderungen der DIN 18040 zu tun! Hier wird öfter mal etwas verwechselt.
Die DIN/VDE 0834 kann für sich alleine nicht die Anforderungen der DIN 18040 an barrierefreie Ausstattung erfüllen!